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Häufig gestellte Fragen
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Die meldepflichtige Person (das sind neue Mitbewohner/innen einer Wohnung oder eines Hauses) und der/die Unterkunftgeber/in müssen den Meldezettel unterschreiben.
Sie besitzen die Wohnung oder das Haus und ziehen selbst ein:
Unterschreiben Sie den Meldezettel als meldepflichtige Person und als Unterkunftgeber/in
Sie sind Hauptmieter/in der Wohnung oder des Hauses und ziehen selbst ein:
Die Besitzer/in der Wohnung (oder des Hauses) oder die Hausverwaltung unterschreiben als Unterkunftgeber/in
Aus feuerpolizeilichen und versicherungstechnischen Gründen sind jegliche Lagerungen in den allgemeinen Teilen der Liegenschaft verboten. Zu den allgemeinen Teilen gehören Stiegenhäuser, Kellergänge und Dachböden. Alle Fluchtwege (Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie) müssen frei von allen Gegenständen sein, die das ungehinderte Verlassen eines Gebäudes erschweren.
Es ist unsere gemeinsame Umwelt, der wir schaden, und das verursacht nur Kosten! Daher ist die richtige Mülltrennung ein großes Thema – dazu einige Hinweise.
Wir gehen davon aus, dass Sie die üblichen Wartungs- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Bitte geben Sie uns Bescheid, wo und welcher Schaden ist und übermitteln Sie uns am besten ein Foto des Schadens, so können wir bereits anhand des / der Fotos feststellen, was passiert ist. Wir bzw. ein Handwerker werden Sie kontaktieren.
Notfallnummer der Fa. Wohlschlager und Redl: 0664/601 44 30
Sollte nur Ihre Wohnung dunkel sein, suchen Sie den Sicherungskasten und überprüfen Sie die Sicherungen.
Ist eine Sicherung gefallen, probieren Sie diese nach oben zu drücken. Lässt sich diese nicht wieder aktivieren, sollten Sie alle elektronischen Geräte ausschalten. Überprüfen Sie nach und nach, welches Gerät den Stromausfall in Ihrem Zuhause verursacht hat.
Wenden Sie sich unbedingt an einen Elektriker, damit dieser Ihre Elektrogeräte und Leitungen überprüft. Ggf. müssen auch die Sicherungen getauscht werden.
Um den Verlust der Versicherungsvergütung bei Leitungswasserschäden auszuschließen, ist im Regelfall ab 72 Stunden durchgehendem Leerstand einer Bestandseinheit das Leitungswassersystem zu sichern und der Hauptwasserhahn zuzudrehen. Erfolgt dies nicht, kann die Versicherung eine teilweise oder gänzliche Leistungsfreiheit einwenden, was mit erheblichen Folgekosten für Sie verbunden ist.
Wir bitten Sie daher zu beachten, dass in leerstehenden Objekten der Hauptwasserhahn (nach technischer Ausstattung) zu schließen und das System zu entleeren ist.
In leerstehenden Räumlichkeiten regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden, um gegebenenfalls einen Schadensfall frühzeitig zu erkennen und größere Schäden zu vermeiden.
Der Hauptmieter ist nicht nur berechtigt den Mietgegenstand zu nutzen, sondern es sind damit auch Pflichten verbunden gem. § 8 (1) MRG.
§ 8 (1) MRG: Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich den zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.
Dies bedeutet nunmehr im Detail, dass den Mieter die nachstehend beispielhaft aufgezählten Arbeiten ausschließlich treffen:
– Entkalkung von Armaturen
– Wartung von Gasetagenthermen, Boilern, Gaskonvektoren
– Entlüftung von Etagenzentralheizungen
– Entlüftung von Heizkörpern
– Entkalkung und Reinigung von WC-Spülkästen, WC-Muscheln, Badewannen, Duschtassen, Waschbecken
– Reinigung von Syphonen regelmäßige (meist 1 x jährlich) Pflegebehandlung des Parkettbodens gemäß den einschlägigen Pflegehinweisen
– Wartung/Erneuerung der Silikonfugen im Badewannen-, Waschbecken und Duschtassenbereich – Regelmäßige Betätigung/Funktionsüberprüfung des FI-Schalters
– Schmieren/Warten von Tür- und Fensterscharnieren
– Regelmäßige Betätigung der Heizkörperthermostate in den Sommermonaten – Dichtungstausch bei Armaturen, Eckventilen, etc.
Diese Aufzählung ist beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere, da vieles vom jeweiligen Ausstattungszustand der Wohnung abhängt.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus der Vernachlässigung solcher kleinen Wartungsarbeiten schnell ein ernster Schaden des Hauses entstehen kann und dies, sowie nicht eine unverzügliche Meldung erstattet wird, eine Schadenersatzpflicht des Mieters begründen kann.
Als Mieter sind Sie für die Erhaltung im Inneren der Wohnung verantwortlich. Zu Reparaturen ist der Vermieter nur dann verpflichtet, wenn es sich um einen ernsten Schaden oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung (z.B. Wasserrohrbruch, Schimmelpilz an den Wänden oder undichte Leitungen) handelt.
Für die Therme ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Der Mieter muss die Therme aber regelmäßig (ein bis zweimal jährlich abhängig vom Alter und Fabrikat) warten lassen. Für die Wartung trägt der Mieter selbst die Kosten.
Sollte Schimmel vom Mieter verursacht sein (z.B. nicht genug gelüftet), so kann der Vermieter die Sanierungskosten vom Mieter zurückfordern. Wer den Schimmel verursacht hat, beurteilt normalerweise ein Sachverständiger.
Ein Grundsatz der Lüftung lautet:
Lüften muss in Abhängigkeit der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit erfolgen. Ebenso gelten für Winter und Sommer andere Richtlinien.
Im Winter sollte im Wohnraum mit Bedacht gelüftet werden, um Schimmelbildung zu vermeiden! Vermeiden Sie nach Möglichkeit ein zu starkes Absenken der Raumluft während der Nachtstunden! Überschüssige Raumfeuchtigkeit kann an kühlen Außenwänden kondensieren (zum Beispiel an Fensternischen oder hinter Vorhängen und Schränken) und bildet die Grundlage für Schimmelbildung. DAHER: Öffnen Sie alle Fenster für 3 – 5 Minuten. Dadurch erfolgt ein Austausch nahezu der kompletten Raumluft, und die Wände kühlen nicht aus. Bei Kunststofffenstern kann man leicht beobachten, dass nach ca 3 – 5 Minuten die Scheiben der Fenster wieder klar werden.
Im Sommer ist das Lüften der Wohnung praktisch kein Problem, da sowohl bei gekipptem als auch bei weit geöffnetem Fenster warme Luft die Wohnung durchströmt.
Beachten Sie: Stellen Sie Möbel nicht direkt an eine unisolierte, kalte Außenwand und halten Sie nach Möglichkeit mindestens 10 cm Abstand.
Definition lt. ÖNORM B2207: „Elastische Verfugungen sind aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften als Wartungsfuge anzusehen und gelten daher nicht als Abdichtung.“
Ihre Funktion muss in regelmäßigen Abständen überprüft und das Material gegebenenfalls erneuert werden, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Folgeschäden zu vermeiden.
Wiederholte Feuchtigkeitsbelastung, Wärme sowie Verschmutzung durch Gebrauchswasser und Körperreinigungsmittel führen dazu, dass die Bildung von Schimmelpilzen wahrscheinlich ist.
Wir empfehlen daher, die Verfugungen in den Nassbereichen regelmäßig, aber zumindest 1x jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu erneuern. Undichte Silikonfugen führen in der Praxis sehr oft zu Nässeschäden und Schimmelbildung.
Bedenken Sie, dass Sie für die Reinhaltung Ihres Balkons bzw. Ihrer Terrasse verantwortlich sind. Dies umfasst sowohl die Befreiung von Moos, Laub, usw., die Reinigung der Rigole, als auch die Säuberung von Schnee.
Sollte sich im Außenbereich ein Wasseranschluss befinden, der nicht selbstentleerend ist, treffen Sie rechtzeitig Maßnahmen um Frostschäden zu verhindern.
Grundsätzlich sind Betriebskosten jene Kosten, welche aus dem laufenden Betrieb einer Liegenschaft anfallen. Darunter sind auch öffentliche Abgaben gemeint. Betriebskosten sind u.a. Kosten der Versicherung, der Reinigung, der Schneeräumung, Wasser- und Abwassergebühren, Müllgebühren, Kehrgebühren, Kosten der Schädlingsbekämpfung und Entrümpelung sowie das Verwaltungshonorar.
Auch Aufwendungen für diverse Einrichtungen des Hauses, wie etwa ein Lift, werden als Liftbetriebskosten verrechnet.
Derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens (also zum 15. des zweiten Zinstermin nach Abrechnungslegung) Mieter einer Wohnung ist, hat die Nachzahlung zu leisten bzw. das Guthaben zu bekommen, auch wenn er nicht während des ganzen Abrechnungsjahres in der Wohnung gelebt hat.
Die Aufkündigung eines Bestandsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Vermieter bzw. der bevollmächtigten Hausverwaltung zuzustellen. Das Kündigungsschreiben muss von allen Hauptmietern bzw. bei Firmen firmenmäßig gezeichnet sein – eine Kündigung mittels herkömmlicher E-Mail ist nicht ausreichend. Die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Kündigungsfristen sind jedenfalls zu beachten und gehen gesetzlichen Regelungen vor. Solle Ihr Vertrag keine Vereinbarung hinsichtlich der Fristigkeit enthalten, kommen die Fristen gem. § 560 ZPO zur Anwendung – weiterführende Informationen finden Sie hier:
Bei Mietverhältnissen auf bestimmte Zeit sind die gesetzlichen Regelungen unabdingbar.
Bitte beachten Sie, dass die schriftliche Kündigung vor dem Erreichen des Kündigungstermins (Monatsletzten) ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage beim Vermieter bzw. der Hausverwaltung EINLANGEN muss, anderenfalls die Kündigung erst zum darauffolgenden Kündigungstermin wirksam wird.
Bitte führen Sie auf Ihrer Kündigung eine gültige Telefonnummer und eine E-Mailadresse an. Wir werden Ihnen den Kündigungserhalt nach Einlangen bestätigen und weitere wichtige Informationen hinsichtlich der Rückstellung der Bestandseinheit zukommen lassen.
Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Vermieter bzw. ein bestellter Vertreter (Makler, Hausverwalter) das Recht hat, die Bestandseinheit mit Mietinteressenten nach vorheriger Terminvereinbarung zu besichtigen. Wir danken dahingehend vorab für Ihre Kooperation!
Bitte beachten Sie, dass der Mietgegenstand in vertraglich vereinbartem Zustand an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zurück zu stellen ist. Um Missverständnissen entgegen zu wirken, lesen Sie bitte die übermittelte Kündigungsbestätigung aufmerksam durch – sollten Unklarheiten bestehen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig.
Den Rückstellungstermin vereinbaren Sie bitte zeitgerecht mit unserem Büro unter Kontakt – wir sind bemüht Ihren Terminwunsch nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung zur Rückstellung trifft alle Hauptmieter persönlich bzw. die für eine Firma zeichnungsberechtigen Organe. Alternativ kann eine eigenhändig ausgestellte Vollmacht beigebracht werden.
Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung zurückgestellt, fällt für den zusätzlichen Zeitraum ein angemessenes Benützungsentgelt an.
Die Abrechnung einer allenfalls hinterlegten Kaution samt Verzinsung erfolgt unter Berücksichtigung von berechtigten Forderungen des Vermieters und wird Ihnen nach Überprüfung eines etwaigen Anspruchs unverzüglich auf ein von Ihnen bekannt gegebenes Konto überwiesen. Barkautionen werden ausschließlich im Wege einer Banküberweisung refundiert!
Kontaktieren Sie die Hausverwaltung wegen der weiteren Vorgangsweise, Rückgabe, Eintritte etc. und senden Sie den Einantwortungsbeschluß und die Kontaktdaten des Zuständigen Notars.
gemäß §31 WEG
(1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
In jeder Eigentumswohnanlage ist gesetzlich verpflichtend eine Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden.
Die Höhe der regelmäßigen Zahlungen der Miteigentümerinnen/Miteigentümer richtet sich nach der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen und wird als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich von der Verwalterin/vom Verwalter festgesetzt. Die Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer kann der Verwalterin/dem Verwalter diesbezüglich jedoch durch formellen Beschluss eine Weisung erteilen.
Anmeldung Steyr – Online-Anmeldeformular abgestimmt auf Dokument „Anmeldeformular“
Anmeldung Linz – Online-Anmeldeformular abgestimmt auf Dokument „Anmeldeformular“