Die Outdoor-Saison beginnt!
Garten
Gärten und Außenbereiche in Wohnanlagen die von allen Mietern gleichermaßen benützt werden können sind Allgemeinflächen bzw. Gemeinschaftsanlagen. Einzelnen Mietern ist es nicht gestattet, sich Teile dieser Allgemeinflächen anzueignen bzw. für sich allein in Anspruch zu nehmen.
Um die regelmäßige Betreuung und Pflege dieser Allgemeinflächen kümmert sich die Hausverwaltung. Das Pflanzen von Bäumen bzw. das Anlegen von Beeten ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters gestattet.
Handelt es sich bei dem Garten um einen mitgemieteten, zur Wohnung gehörenden Garten, steht die Gestaltung dem Mieter grundsätzlich frei. Für die Errichtung z.B. einer Terrasse, eines festen Gartenhauses oder die Pflanzung eines Baumes ist jedenfalls die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Bei der Rückstellung des Mietgartens muss der Garten dann jedoch wieder in den Zustand zum Zeitpunkt der Anmietung versetzt werden.
Balkon und Terrasse
Grundsätzlich steht es einem Mieter frei, den mitgemieteten Balkon oder die Terrasse nach Bedarf zu möblieren und zu nutzen. Sollte jedoch eine Verankerung (z.B. für Sonnensegel, Markise, etc.) in der Fassade bzw. an einem allenfalls darüber liegenden Balkon, einer Terrasse oder Überdachung erforderlich sein, ist zwingend die Zustimmung des Vermieters einzuholen und kann diese auch versagt werden.
Besondere Vorsicht ist geboten bei der Montage von Blumenkästen. Diese müssen so befestigt sein, sodass sie auch bei Wind und Wetter nicht herabfallen können. Sollte es aufgrund eines herabfallenden Blumenkastens zu einem Schaden kommen, haftet unter Umständen der Mieter. Hat der Vermieter aus Sicherheitsgründen Bedenken gegen die Montage an der Außenseite des Balkons/der Terrasse, kann er dem Mieter die Montage verbieten.
Weiters sollte beim Gießen der Pflanzen stets darauf geachtet werden, dass weder Wasser, noch Erde auf den darunter liegenden Balkon gelangt.
Vor dem Aufstellen von großen und schweren Pflanztrögen, Hochbeeten oder Wasserbecken auf Balkonen/Terrassen ist jedenfalls Kontakt mit der Hausverwaltung aufzunehmen, da – je nach Größe, Gewicht und Beschaffenheit des Pflanztroges, des Hochbeetes oder des Wasserbeckens – die Statik des Balkons/der Terrasse geprüft werden muss.
Ferner ist Vorsicht geboten bei allen an der Hausmauer emporrankenden Pflanzen, da durch diese die Fassade beschädigt werden kann. Schlimmstenfalls kann der Vermieter gegen ein solches Verhalten mittels Unterlassungsklage gegen den Mieter vorgehen.