Unsere Rechtsexpertin Mag. Allegra Koller zur Änderung im Maklergesetz
Ab sofort ist es nun soweit:
Mieter sollen künftig nicht mehr zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet werden können. Die Kosten für einen Immobilienmakler bei der Vermittlung von Mietwohnungen sollen künftig von demjenigen übernommen werden, der den Auftrag gegeben hat („Besteller- oder Auftraggeberprinzip“).
Vermieter (aber selbstverständlich auch Mieter) können nach wie vor einen Makler beauftragen, müssen ihn dann aber auch selbst bezahlen. Der jeweils andere Teil kann nicht zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet werden. Ausschlaggebend ist der „erste Auftraggeber“. Das bedeutet, wenn ein Vermieter als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Makler nur mit ihm eine Provision vereinbaren. Umgekehrt kann der Makler nur dann mit dem potentiellen Mieter eine Provision vereinbaren, wenn er von diesem als Erster mit der Vermittlung beauftragt wurde.
Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Regel gelten unter anderem, wenn der Vermieter am Unternehmen des Maklers beteiligt ist. In dem Fall muss der Wohnungssuchende die Maklerprovision nicht zahlen, selbst wenn er der „erste Auftraggeber“ war. Dasselbe gilt auch, wenn der Makler an einem Unternehmen des Vermieters beteiligt ist oder der Makler mit Einverständnis des Vermieters eine zu vermietende Wohnung inseriert.
Vorerst sollen ausschließlich Mietobjekte von der neuen Regelung betroffen sein.