Unsere Rechtsexpertin Mag. Allegra Koller zur Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Ab 1. Juli 2022 gelten für die Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft sowie die Höhe der Rücklagendotierung aufgrund der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) durch die WEG-Novelle 2022 (BGBl I 222/2021) folgende neue Bestimmungen:

Mehrheitsfindung

• Neu ist die erleichterte Mehrheitsfindung im Rahmen der gemeinschaftlichen Beschlussfassung. Ein Mehrheitsbeschluss kann künftig nicht nur (wie bisher) mit der Mehrheit aller Miteigentumsanteile zustande kommen, sondern auch dann, wenn ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Miteigentumsanteilen) gefasst wird und diese Mehrheit überdies mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile verkörpert (qualifizierte Mehrheit).

Das hat zur Konsequenz, dass künftig (und im Gegensatz zur alten Rechtslage) eine wirksame Beschlussfassung auch dann zustande kommen kann, wenn die Mehrheit der Miteigentümer nicht an der Abstimmung teilnimmt (!).

Zwingende Rücklagendotierung

• Ab 01.07.2022 ist ferner eine zwingende Rücklagendotierung in der Höhe von EUR 0,90 je Quadratmeter Nutzfläche und Monat, aufgeteilt nach Nutzwerten (oder Vereinbarung iSd § 32 WEG) vorgesehen. Von dieser Mindestdotierung darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und zwar, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist. Dies kann aus den folgenden Gründen der Fall sein:

– aufgrund des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder

– aufgrund einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes oder

– wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die – an sich die Eigentümergemeinschaft treffenden Erhaltungspflichten – übernommen haben.