Unsere Rechtsexpertin Mag. Allegra Koller zum Thema Wohnungsrückstellung und Ausmalen
Wohnungsrückstellung – was ist zu beachten
Eine Wohnung ist grundsätzlich in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie angemietet wurde. Dies bedeutet z.B.: war die Wohnung bei der Übernahme gereinigt, so ist sie auch gereinigt zurückzustellen. Auch allenfalls mitvermietete Küchengeräte (Kühlschrank, Backrohr, Herd, …) sind gereinigt zurückzustellen. Alle sonstigen Möbel und Gegenstände (die nicht mitvermietet wurden) sind aus der Wohnung zu entfernen. Der Vermieter ist ansonsten berechtigt, eine Räumung mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen.
Gebrauchsspuren im Sinne einer gewöhnlichen Abnutzung hat der Vermieter aber zu dulden. Gemeint sind damit: Spuren eines normalen Wohnverhaltens, wie Schatten rund um Bilder, Bohrlöcher an den Wänden, wo Bilder oder Regale montiert waren, etc.
Diese Dinge müssen nicht vom Mieter behoben werden und darf der Vermieter hierfür nichts von der Kaution in Abzug bringen.
Zum Thema Ausmalen
Eine Wohnung muss vor der Rückstellung ausgemalt werden, wenn die Wände über die normale Abnützung hinausgehend verschmutzt, beschädigt oder in sehr dunklen und/oder grellen Farben ausgemalt wurden. Wird eine Wohnung mit derartigen Farben an den Wänden zurückgestellt, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Malerarbeiten von der Kaution in Abzug zu bringen. Hingegen müssen in hellen und neutralen Farben gestrichene Wände nicht übermalt werden (sofern die Wände nicht übermäßig abgenützt sind).